Kündigungsfristen Krankenkasse
Hat sich ein gesetzlich versicherter Bürger über das Internet oder auf eine andere Art und Weise über die Konditionen anderer Versicherer informiert, ist es nur natürlich, dass er den Wunsch hat, seine bisherige Krankenkasse zu kündigen und in eine vorteilhaftere gesetzliche oder private Krankenversicherung zu wechseln.
Was gibt es bei den Kündigungsfristen Krankenkasse zu beachten?
Man muss wenigstens 18 Monate Mitglied der Versicherung gewesen sein. Sind die Vorausbedingungen erfüllt, das heißt der zu Versichernde überschreitet mit seinem Einkommen als Arbeiter oder Angestellter die Versicherungspflichtgrenze von 54.900 Euro brutto, jährlich, ist Freiberufler, Selbständiger, Arzt, Landwirt, Künstler, Beamter, Richter oder auch Student – kann die gesetzliche Versicherung mit einer Kündigungsfrist Krankenkasse von zwei Kalendermonaten gekündigt werden. Die Kündigungsfristen Krankenkasse sind bei allen Versicherungen gleich. Dazu ist eine schriftliche Kündigung und die Vorlage der Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenkasse notwendig.
Zweimonatige Kündigungsfrist gilt immer
Egal, ob Sie als Pflichtversicherter in der Krankenkasse versichert sind oder auch freiwillig, weil sie eigentlich die Voraussetzungen für die private Krankenversicherung schon erfüllen – die Kündigungsfristen Krankenkasse betragen in jedem Fall zwei Monate. Auch wenn es ein sozusagen „beschränktes Sonderkündigungsrecht“ bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen, egal in welcher Höhe gibt, so wird die Kündigung doch frühestens zu Beginn des dritten Monats nach Eingang des Schreibens wirksam. Der Vorteil einer Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse, dem Wechsel in die Private Krankenversicherung oder auch der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse wie beispielsweise TKK, BKK Mobil Öl, BKK Salus oder BKK Pfalz, liegt ganz klar in der Systematik der Versicherungen. Bei den gesetzlichen Versicherungen ist dies der umfangreiche und auch zusätzliche Service, der durch viele Wahltarife entsteht, auch der geringe Beitrag kann ein Argument sein.
Neues Gesetz in 2015
Nach dem 01. Januar 2015 sind vom Arbeitnehmer 14,6 des Bruttoarbeitsentgeltes für die gesetzliche Krankenversicherung zu bezahlen. Vielen Versicherungen reicht dieses Kapital nicht. Sie verlangen Zusatzbeiträge. Andere tun das nicht. Dadurch entsteht ein nutzbares Preisgefälle. Das heißt, es gibt durchaus gesetzliche Krankenkassen, die ein hervorragendes Leistungsangebot vorweisen und dabei mit ihren Beiträgen durchaus moderat sind. Wechseln Sie noch heute – es lohnt sich! Denn wir zahlen Ihnen einen Wechselbonus von einmalig 45 Euro. Diesen erhalten Sie, wenn Sie über unsere Seite zur TKK, BKK Mobil Öl, BKK Salus oder BKK Pfalz wechseln.